Immer wieder Ärger mit den Nachbarn

Nachbarn sollten aufeinander Rücksicht nehmen

Es gibt viele Gründe, um sich mit seinem Nachbar zu streiten. Oft sind negative Einwirkungen des benachbarten Grundstückes der Auslöser dafür. Unter Nachbarn gilt grundsätzlich das sogenannte „Rücksichtnahmegebot“. Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben demzufolge aufeinander Rücksicht zu nehmen und störende Einwirkungen zu unterlassen. Kommt es dennoch zu einer Beeinträchtigung steht dem gestörten Nachbarn unter gewissen Umständen ein Abwehranspruch in Form von einer Unterlassungsklage gegenüber dem störenden Nachbarn zu. Der gestörte Nachbar muss sich negative Einwirkungen auf sein Grundstück bei Erreichen einer gewissen Intensität nämlich nicht gefallen lassen.

Störende Einwirkungen/Immissionen

Die Einwirkungen und Beeinträchtigungen, die von einem benachbarten Grundstück ausgehen, werden als „Immissionen“ bezeichnet. Das Gesetz nennt als Beispiele für solche Einwirkungen „Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch oder Erschütterung„. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht vollständig. Mittlerweile gibt es unzählige Entscheidungen des OGH zu der Frage, welche Einwirkungen unzulässige Immissionen darstellen und dem Nachbarn untersagt werden können. 

Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch

Damit dem Nachbarn die störenden Einwirkungen erfolgreich untersagt werden können, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen. Die Immissionen müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und sie müssen die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Da die Beurteilung immer eine Entscheidung im Einzelfall darstellt, müssen sämtliche Umstände sorgfältig geprüft werden. 

Bei der Prüfung, ob die Immissionen das ortsübliche Maß übersteigen, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung des betroffenen Grundstücks abzustellen. Es kommt daher darauf an, wodurch der Charakter des betreffenden Gebietes geprägt wird. So sind etwa im Dorfgebiet Stallgeruch und Hühnergeschrei üblich, im reinen Wohngebiet dagegen wohl eher nicht. Jedenfalls sind in einem landwirtschaftlich geprägten Gebiet andere Maßstäbe heranzuziehen als in der Stadt. 

Für die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung des betroffenen Grundstücks durch die Immissionen wesentlich beeinträchtigt wird, ist auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen und auf die tatsächliche Zweckbestimmung des Grundstücks abzustellen. 

Unmittelbare Zuleitungen/Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen

Jedenfalls verboten sind unmittelbare und direkte Zuleitungen (wie etwa das Ableiten des Regenwassers oder das Werfen von festen Stoffen auf das Grundstück des Nachbarn). 

Unter Umständen kann auch gegen den Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen aus dem Garten des Nachbarn vorgegangen werden. Dazu finden Sie einen eigenen Beitrag mit einer interessanten Entscheidung des OGH. 

Gut zu wissen

Die soeben genannten Regeln gelten nicht nur für Grundstücke, sondern auch für Wohnungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht der Abwehranspruch daher auch dem Mieter einer Wohnung zu. 

Das Gesetz sieht zwingend vor, dass die betroffenen Nachbarn vor einem allfälligen Gerichtsverfahren eine Mediation in Anspruch nehmen müssen. Mediation ist der Versuch, Konflikte mit Hilfe eines unbeteiligten Dritten – wie etwa einem Rechtsanwalt – außergerichtlich zu lösen. Nach dem Scheitern der Mediation kann bei dem zuständigen Gericht eine Unterlassungsklage eingebracht werden.

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