Wer kennt das nicht, wenn wichtige E-Mails versehentlich im SPAM-Ordner anstelle im Posteingang landen. Bei wichtigen E-Mails kann das für den betroffenen Empfänger unter Umständen ungewollte Folgen haben.
Bereits im Jahr 2019 bestätigte der OGH, dass auch ein E-Mail im SPAM-Ordner als wirksam zugestellt gilt. Auf die tatsächliche Kenntnis des Empfängers von dem Erhalt oder dem Inhalt des E-Mails kommt es nämlich nicht an. Laut der Rechtsprechung gelten elektronische Erklärungen – wie etwa E-Mails oder Empfangsbestätigungen – dem Empfänger ab dem Zeitpunkt als wirksam zugestellt, ab dem dieser die Möglichkeit hat, das E-Mail abzurufen.
Um böse Überraschung zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, den SPAM-Ordner regelmäßig nach relevanten E-Mails zu durchsuchen.
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