Flugchaos – Ansprüche von frustrierten Fluggästen

Die Urlaubsfreude kann einem bei Verspätungen und langen Wartzeiten am Flughaften schnell vergehen. Immer öfter werden Flüge auch gestrichen. Diese Unannehmlichkeiten müssen von Reisenden nicht immer ohne Weiteres hingenommen werden.  

Fluggastrechte-VO 261/2004/EG

Die Fluggastrechte-VO 261/2004/EG regelt die Rechte und Ansprüche eines Fluggastes im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung.

Frustrierte Fluggäste haben einen Ausgleichsanspruch. Dieser beträgt pauschal und gestaffelt nach Flugdistanz zwischen € 250,00 und € 600,00 und soll als Ausgleich für entstandene Unannehmlichkeiten dienen. Für den Fall der Nichtbeförderung steht der Ausgleichsanspruch jedenfalls zu.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Bei der Annullierung und Verspätung von Flügen müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Der Anspruch besteht bei der Annullierung eines Fluges etwa nur dann, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit nicht bekannt gibt und keinen adäquaten Ersatzflug anbietet.

Eine Verspätung führt nur dann zu einem Ausgleichsanspruch, wenn sie mindestens drei Stunden dauert. Bei Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ – wie etwa Streiks – kann der Ausgleichsanspruch bei Annullierung und Verspätung auch entfallen.

Neben dem Ausgleichsanspruch können unter gewissen Umständen auch weitere Ansprüche – wie etwa die Erstattung des Ticketpreises oder ein Anspruch auf Ersatzbeförderung – zustehen. „Gestrandeten“ Fluggästen stehen außerdem gewisse Betreuungsleistungen zu. Den Fluggast trifft eine Schadenminderungspflicht.

Eigenrisiko/Pflicht des Fluggastes

Bei versäumten Flügen kommt es primär auf die Eigenverantwortung des Fluggastes an.  Reisende haben das Verspätungsrisiko selbst zu tragen, wenn sie keinen ausreichenden „Zeitpuffer“ einkalkulieren.

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