Immer Ärger mit RSb-Briefen 

Persönliche Zustellung & Hinterlegung bei der Post

Rückscheinbriefe (RSb-Briefe) müssen dem Adressaten persönlich zugestellt werden. Ist das nicht möglich, hat der Zusteller den Brief beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Der Empfänger muss über die Hinterlegung schriftlich mit einer Hinterlegungsanzeige verständigt werden.

Laut dem Zustellgesetz muss der Zusteller diese Hinterlegungsanzeige in die am Wohnort des Empfängers vorhandene Ablagemöglichkeit für Postsendungen (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einlegen oder an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anbringen. Entspricht die Form der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung des Briefes ohne Wirkung. Das bedeutet, dass dem Empfänger der Brief nie wirksam zugestellt worden ist und etwaige Fristen nicht zu laufen beginnen. 

Unwirksame Zustellung/Folgen & Ansprüche

Der Verwaltungsgerichtshof traf bereits mehrere Entscheidungen im Zusammenhang mit Hinterlegungsanzeigen. Dabei erkannte er beispielsweise, dass eine Hinterlegung unwirksam ist, wenn der Zusteller die Hinterlegungsanzeige einfach unter die restliche Post steckt und vor der Eingangstüre des Empfängers ablegt. Weiters ist eine Hinterlegung auch dann unwirksam, wenn der Zusteller die Hinterlegungsanzeige einfach unter dem Fußabstreifer platziert.

Da die Zustellung durch Hinterlegung in den geschilderten Fällen nicht wirksam erfolgte, sind für den Empfänger keine Säumnisfolgen aufgrund der Versäumung einer Frist eingetreten.

Eine unwirksame Zustellung „heilt“ und gilt ab dem Zeitpunkt als wirksam, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Erlangt der Empfänger trotz wirksamer Zustellung unverschuldet keine Kenntnis vom Inhalt des Briefes, kann er sich gegen unerwünschte Rechtsfolgen – wie etwa dem Ablauf einer Frist – mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wehr setzen.

Bei nicht wirksamer Zustellung kann ein Antrag auf gesetzesmäßige Zustellung gestellt werden. 

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