Entscheidung des OGH vom GH 19.10.2016 zu 1 Ob 84/16h
Der OGH beschäftigte sich mit einem Fall, in dem sich entlang der Grundgrenze des Beklagten eine Baumreihe mit einer Höhe von bis zu 18 Metern befand. Dadurch wurde der Garten der Klägerin im gesamten Frühling und im Sommer ab 15:00 Uhr beschattet. Im Herbst und im Winter erfasste die Beschattung auch sämtliche Fenster der Wohnung der Klägerin. In der Wohnung musste daher am Nachmittag künstliches Licht verwendet werden. Die Nutzung der Terrasse war der Klägerin kaum möglich, weil wegen der Bäume keine Nachmittags- und Abendsonne durchgedrungen ist. In der gesamten Umgebung befanden sich keine vergleichbaren Baumreihen. In der Nachbarschaft gab es lediglich einzelne hohe Bäume.
Der OGH bestätigte in diesem Fall die Entscheidungen der Vorgerichte und sprach aus, dass die Klägerin eine derart intensive Beschattung ihrer Wohnung und ihres Gartens nicht hinnehmen muss. Der Beklagte wurde schuldig gesprochen, durch geeignete baumpflegerische Maßnahmen die Immissionen durch den Lichtentzug zu beseitigen, soweit sie das ortsübliche Ausmaß übersteigen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen.
Entscheidend war hier unter anderem, dass die Klägerin in der Nutzung ihrer Wohnung und dem Garten aufgrund der Beschattung wesentlich beeinträchtigt war.
Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass die Frage, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung eines Nachbarn vorliegt, von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängt.
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