Entscheidung des OGH vom 22.06.2021 zu 1 Ob 2/21g
Eine Eheverfehlung und damit ein Scheidungsgrund liegt vor, wenn man trotz aufrechter Ehe eine Liebesbeziehung zu einer dritten Person führt.
Der OGH musste sich unlängst mit der Frage auseinandersetzen, wie eine rein freundschaftliche Beziehung „neben der Ehe“ zu werten ist und ob auch darin eine Eheverfehlung erblickt werden kann.
Der OGH bejahte in dem zu beurteilenden Fall, dass eine rein freundschaftliche Beziehung zu einem Dritten unter Umständen auch eine Eheverfehlung und damit einen Scheidungsgrund darstellen kann. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Beziehung gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten gepflogen wird oder dass ein Ehegatte die Beziehung dem anderen Ehegatten trotz ihrer über die übliche Intensität hinausgehende verheimlicht.
In solchen Fällen müssen alle Faktoren, die die Intensität der Beziehung widerspiegeln, berücksichtigt werden. Eine schwere Eheverfehlung wegen einer rein freundschaftlichen Beziehung zu einem Dritten darf nämlich dann nicht angenommen werden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die die Intensität der Beziehung deutlich erkennen lassen. Daneben müssen auch Rückschlüsse darauf möglich sein, ob diese „Freundschaft“ bereits bestand, bevor die Ehe endgültig zerrüttet war.
Bei der Beurteilung geht es somit auch darum, ob die „Freundschaft“ und damit das Verhalten des Ehegatten als ehestörend empfunden werden kann.
Liegt ein Scheidungsgrund vor, darf mit der Scheidungsklage nicht zu lange gewartet werden. Mehr dazu können Sie in unserem Beitrag „Scheidungsgrund? – Warum nicht zu lange mit der Scheidungsklage gewartet werden soll“ nachlesen.
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