Die Entscheidung, eine Ehe endgültig zu beenden ist keine leichte. Daher wird die Scheidungsklage oft erst lange Zeit nach Bekanntwerden einer Eheverfehlung des Partners erhoben. Warum das nicht immer klug ist, erfahren Sie hier.
- Was gilt bei der Erhebung einer Scheidungsklage zu beachten?
- Wie lange hat man für die Erhebung der Scheidungsklage Zeit?
- Wann beginnt die Frist dafür zu laufen?
Frist?
Wenn Sie sich wegen einer Eheverfehlung Ihres Partners scheiden lassen möchten, haben Sie nicht unbegrenzt Zeit dafür. Das Gesetz sieht für die Geltendmachung von Scheidungsgründen nämlich eine gewisse Frist vor, innerhalb der die Scheidungsklage erhoben werden muss.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass man ab dem Zeitpunkt einer Eheverfehlung des Partners grundsätzlich sechs Monate Zeit hat, um sich scheiden zu lassen. Danach gilt die Tat als „pardoniert“. Das bedeutet, dass die Scheidung nicht aufgrund einer Eheverfehlung des Partners begehrt werden kann, die mehr als sechs Monate zurückliegt.
Der Sinn in der Halbjahresfrist liegt darin, dass dem Ehepartner nach dem Fehltritt seines Partners eine gewisse Überlegungszeit eingeräumt werden soll, ob er sich wirklich scheiden lassen möchte. Gleichzeitig soll die Frist dafür sorgen, dass sich ein Ehepartner die Eheverfehlungen des anderen Partners nicht „auf Vorrat halten“ kann, um sie später zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt geltend zu machen. Bei zu spät begehrter Scheidung bleibt die Ehe daher bis auf Weiteres bestehen. Davon gibt es jedoch gewisse Ausnahmen.
Eine Eheverfehlung des Partners muss als Scheidungsgrund, der zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, mittels Scheidungsklage geltend gemacht werden (sog. Verschuldensscheidung). Nach den jeweiligen Umständen trifft bei der Verschuldensscheidung einen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Der Ausspruch des Verschuldens hat entscheidende Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Dem schuldlosen oder minderschuldigen Partner gebührt nach der Scheidung unter Umständen nämlich ein Unterhaltsanspruch.
Ab wann liegt ein Scheidungsgrund vor?
Das Gesetz gibt keine genauen Scheidungsgründe für Männer oder Frauen vor. Daher muss in einem jeden Einzelfall gesondert geprüft werden, ob eine schwere Eheverfehlung vorliegt, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.
Aufgrund zahlreicher Entscheidungen gibt es jedoch mittlerweile einen Katalog über Scheidungsgründe. Folgende Beispiele gelten in Österreich als Scheidungsgründe:
- Ehebruch
- Böswilliges Verlassen, grundloses Ausziehen aus der Ehewohnung
- Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung, Rauswurf aus der Ehewohnung
- Auszug aus dem Schlafzimmer oder Aussperren eines Ehepartners
- Häusliche Gewalt und Misshandlungen
- Vernachlässigung/Verweigerung der Unterhaltspflicht des Ehepartners oder Kindes
- Manipulatives Verhalten gegenüber Kindern
- Kindesvernachlässigung
- Eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben
- Vernachlässigung der Haushaltsführung
- Lieblosigkeit und Feindseligkeit
- Bordellbesuche
- Rechthaberei oder notorisches Nörgeln
- Peinliches Bloßstellen des Ehepartners
- Religiöser und politischer Fanatismus
- Grundlose Eifersucht
- Gefährliche Drohungen
- Beschimpfungen und Respektlosigkeit
- Geisteskrankheit oder ein auf geistiger Störung beruhendes Verhalten (z.B. Eifersuchtswahn, Trunk- und Drogensucht oder Psychoneurose)
- eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Die Aufzählung ist nicht vollständig, sondern dient nur der Veranschaulichung von möglichen Scheidungsgründen. Bei der Beurteilung, ob eine schwere Eheverfehlung und ein alleiniges/überwiegendes Verschulden des Partners vorliegt, müssen immer sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden.
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