Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe – erst prüfen, dann zahlen!

Zweitwohnsitzabgabe – Wohnungsleerstandsabgabe
ÜBERBLICK und AUSNAHMEN / BEFREIUNGEN

Diese Abgaben werden von den Gemeinden aufgrund von Landesgesetzen eingehoben und sind zu bezahlen für Zweitwohnsitze (Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden) sowie für Wohnungen, an denen mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz) vorliegt.

Abgabepflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer einer Wohnung, im Falle einer Vermietung geht die Pflicht zur Zahlung auf die Mieter über.


Ob man zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet ist, ist im Einzelfall zu überprüfen – wir erledigen dies gerne für Sie und klären ab, ob Sie einen Ausnahmetatbestand geltend machen können!

Haben Sie Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns.
Gerne beraten wir Sie und prüfen Ihre Ansprüche.

(Bitte geben Sie bei Kontaktaufnahme oder Terminvereinbarungen an: „Abgaben-Überprüfung“).

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