Der Weg nach einem Unfall führt meist zuerst zur Versicherung oder in die Werkstatt, einen Anwalt fragen viele erst dann um Rat, wenn die Abwicklung zu kompliziert wird. Man sollte jedoch wissen, dass es meist nichts kostet, wenn der Rechtsanwalt die Forderungen bei der Versicherung des Unfallgegners geltend macht. Und fast immer zahlt es sich aus…
Die Überprüfung der Ansprüche nach einem Unfall durch einen Rechtsanwalt ist immer sinnvoll, es wird umfangreich über
– Verschulden,
– Schadenersatz und
– ein allfälliges Strafverfahren, Zivilverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren
aufgeklärt.
Sehr oft können wir unsere Mandanten positiv überraschen, weil sie oft gar nicht genau wissen, welche Ansprüche Ihnen überhaupt zustehen – da passiert es auch schon mal, dass sie mehr bekommen als sie vorher erwartet hatten 🙂
Welche Forderungen stehen bei einem Verkehrsunfall zu:
1. Schmerzengeld inkl. psychischer Alteration sowie Dauer- und Spätfolgen:
Als Abgeltung für die erlittenen Schmerzen gebührt dem Unfallopfer ein angemessenes Schmerzengeld einschließlich psychischer Alteration.
Sollten die Verletzungen nicht komplett ausheilen, kann auch ein Schmerzengeld für Spätfolgen oder Dauerfolgen gefordert werden.
Ob und in welcher Höhe diese Forderungen zustehen, klärt meist ein Sachverständiger, für „leichtere“ Verletzungen greifen wir auf unsere Erfahrungswerte zurück und können den Betrag meist gut einschätzen.
Das Schmerzengeld wird in Tagessätzen bemessen, je nach Schwere der Verletzungen unterscheidet man zwischen leichten, mittleren, starken und qualvollen Schmerzen. Die vom Landesgericht Leoben herangezogenen Tagessätze betragen:
– für leichte Schmerzen EUR 150 pro Tag,
– für mittlere Schmerzen EUR 300 pro Tag und
– für starke Schmerzen EUR 420 pro Tag
2. Verunstaltungsentschädigung
Wurde der Geschädigte durch die Verletzung dauerhaft verunstaltet, kann ein weiterer Schadenersatzbetrag gefordert werden, wenn durch diese Verunstaltung sein „besseres Fortkommen“ verhindert werden kann.
Es sind dabei zwei Szenarien denkbar: entweder verminderte Heiratschancen oder die Erschwernis des beruflichen Fortkommens. Allgemein kann man sagen, dass diese Forderungen nur unverheirateten Personen oder Personen, die noch in Berufsausbildung sind, zugesprochen werden.
Bemessen wird die Höhe der Forderung mit einem Pauschalbetrag, beispielsweise für offensichtliche Narben oder einen hinkender Gang aufgrund einer Verletzung durch einen Unfall.
3. Schockschaden – ideeller Schmerzengeldanspruch
Wenn jemand bei einem Verkehrsunfall getötet oder so schwer verletzt wird, dass man den Eintritt des Todes befürchten muss, steht den nahen Angehörigen – allerdings unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen – ein ideeller Schmerzengeldbetrag (=Schockschaden) zu.
4. Pflege- und Haushaltskosten sowie Heilbehandlungs- und Therapiekosten
Falls das Unfallopfer nach dem Verkehrsunfall auf Pflege angewiesen ist oder die erforderlichen Tätigkeiten im Haushalt nicht allein ausführen kann, können die Kosten für eine Pflege- oder Haushaltshilfe von der Versicherung gefordert werden.
Ebenso können sämtliche notwendigen Behandlungs- und Therapiekosten ersetzt begehrt werden.
Falls ein Unfallopfer verstirbt, sind auch die Bestattungskosten und allenfalls sogar Unterhaltsforderungen ersatzfähig.
5. Verdienstentgang und sonstige Aufwendungen
Gegen Nachweis sind auch durch den Krankenstand eingetretene Minderungen im Erwerb (dh ein geringeres Einkommen) von der Versicherung zu ersetzen.
Auch unfallskausal anerlaufene Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen (wie beispielsweise stornierte Reisen) sind zu fordern.
6. Sachschaden
Neben dem Schaden am PKW (Reparaturkosten oder Totalschaden und einer allfälligen Wertminderung) können sämtliche weiteren Sachschäden gefordert werden. Möglich sind beispielsweise der Ersatz beschädigter Kleidung, Laptop, Handy, Sonnenbrille etc.
Auch Abschleppkosten, Standgebühren, Vignette oder Dauerparkplatz-Gebühren sind zu ersetzen. Mietwagenkosten sind nur ersatzfähig, wenn man über einen Versicherungsvertrag ohne Leihwagenverzicht verfügt.
7. Pauschale Unkosten
Für diverse sonstige – nicht genau zu belegende – Aufwendungen für Wege (beispielsweise zum Anwalt, zur Versicherung, in die Werkstätte), Telefonate und dergleichen zahlt die Versicherung meist ebenfalls einen Pauschalbetrag als Abfindung.
Welche Forderungen im Einzelfall zustehen, überprüfen wir gerne für Sie.
Wir informieren Sie gerne unverbindlich und übernehmen auf Wunsch sämtliche Schritte zur Geltendmachung Ihrer Forderung gegenüber der gegnerischen Versicherung.
Haben Sie Fragen dazu?
Kontaktieren Sie uns.
Gerne beraten wir Sie und prüfen Ihre Ansprüche.
(Bitte geben Sie bei Kontaktaufnahme oder Terminvereinbarungen an: „Verkehrsunfall-Check“).
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