Entscheidung des OGH vom 02.07.2020 zu OGH 4 Ob 89/20x
Das Foto eines anderen sollte ohne dessen Zustimmung nicht im Internet veröffentlicht oder auf sozialen Netzwerken gepostet werden. Das kann rechtliche Folgen haben. Ohne die Zustimmung des Berechtigten kann nämlich ein Eingriff in „das Zurverfügungstellungsrecht“ nach dem Urheberrechtsgesetz vorliegen.
- Doch wann liegt ein solcher Verstoß vor?
- Worauf sollte man bei der Veröffentlichung von fremden Bildern achten?
Verstoß nach dem Urheberrechtsgesetz
Jeder von uns hat bereits einmal ein Bild im Internet oder in den sozialen Medien für interessant empfunden, einen Screenshot davon gemacht oder gespeichert. Sodann gerät man schnell in Versuchung und teilt dieses Bild mit seinen Freunden in den sozialen Netzwerken und lädt es dafür zum Beispiel in einer Facebook-Gruppe hoch. Hier ist jedoch Vorsicht geboten! Mit diesem Thema setzte sich kürzlich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) auseinander.
In dem vom OGH zu beurteilenden Fall hat der Beklagte ein fremdes Bild in einer geschlossenen Facebook-Gruppe gepostet. Als Inhaberin der Verwertungsrechte begehrte die Klägerin in ihrer Klage dem Beklagten zu verbieten, das Foto zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Zudem forderte sie die Zahlung von einem angemessenen Entgelt und Schadenersatz in Höhe von € 600,00.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte der OGH aus, dass jeder, der unbefugt Lichtbilder der Öffentlichkeit zum interaktiven Abruf im Internet zur Verfügung stellt, gegen das Zurverfügungstellungsrecht verstößt. Durch das Hochladen in einer Facebook-Gruppe wird das Bild für andere Facebook-Nutzer zugänglich.
Für die Geltendmachung eines solchen Verstoßes müssen somit zwei Voraussetzungen gegeben sein. Es muss eine „Handlung des Zugänglichmachens“ vorliegen. Diese liegt vor, wenn eine Fotografie, die vorher auf einer anderen Website veröffentlicht war, für private Zwecke abgespeichert und in der Folge wieder (auf einer anderen) Website hochgeladen wird. Dadurch wird nämlich den jeweiligen Besuchern der Website der Zugang zum betreffenden Lichtbild ermöglicht.
Daneben muss das Lichtbild der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden. Dazu wiederholt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in ständiger Rechtsprechung, dass dann von einer Öffentlichkeit gesprochen werden kann, wenn eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten das Foto anschauen können. Dabei wird nicht auf eine bestimmte Anzahl von Personen abgestellt, für die das Foto zugänglich sein muss. Nicht ausreichend ist etwa ein kleiner Personenkreis, wie er beispielsweise in einer private Facebook-Gruppe besteht.
Was gilt bei „privaten“ Facebook-Gruppen?
Eine Ausnahme gilt daher für private Facebook-Gruppen. Von einer privaten Facebook-Gruppe kann gesprochen werden, wenn von Beginn an ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern besteht. Von einer privaten Gruppe ist etwa auszugehen, wenn die Aufnahme in die Gruppe durch einen Administrator und nur bei Vorliegen eines bestimmten Merkmales erfolgt. Daneben darf je nach dem Zweck der Gruppe auch eine gewisse Anzahl an Mitgliedern nicht überschritten werden.
Ansprüche betroffener Personen
Der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung liegt somit vor, wenn ein Foto ohne die Zustimmung des Urhebers auf Social Media öffentlich gepostet wird.
In solchen Fällen hat der Urheber (Inhaber des Fotos) Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Dieser Unterlassungsanspruch des Urhebers ist unabhängig vom Verschulden. Das bedeutet, eine Klage auf Unterlassung kann auch dann eingebracht werden, wenn man „dem Verletzer“ keinen persönlichen Vorwurf machen kann, ihn also kein Verschulden trifft oder er das urheberrechtlich geschützte Bild gutgläubig verwendet hat. Der Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass die begangene Rechtsverletzung wiederholt wird (Wiederholungsgefahr). Die Rechtsprechung leitet aus der Tatsache, dass durch den unzulässigen Post bereits eine Rechtsverletzung begangen wurde, eine Wiederholungsgefahr ab. Erst eine unterschriebene Unterlassungserklärung garantiert in rechtlicher Hinsicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr.
Daneben kann der Betroffene bei einem schuldhaften Eingriff in die Urheberrechte unter Umständen auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
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