E-Mails im Spam Ordner – wirksame Zustellung? 

Wer kennt das nicht, wenn wichtige E-Mails versehentlich im SPAM-Ordner anstelle im Posteingang landen. Bei wichtigen E-Mails kann das für den betroffenen Empfänger unter Umständen ungewollte Folgen haben.

Bereits im Jahr 2019 bestätigte der OGH, dass auch ein E-Mail im SPAM-Ordner als wirksam zugestellt gilt. Auf die tatsächliche Kenntnis des Empfängers von dem Erhalt oder dem Inhalt des E-Mails kommt es nämlich nicht an. Laut der Rechtsprechung gelten elektronische Erklärungen – wie etwa E-Mails oder Empfangsbestätigungen – dem Empfänger ab dem Zeitpunkt als wirksam zugestellt, ab dem dieser die Möglichkeit hat, das E-Mail abzurufen.

Um böse Überraschung zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, den SPAM-Ordner regelmäßig nach relevanten E-Mails zu durchsuchen.

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Glück im Unglück – Online-Spielverluste können zurückgefordert werden

In Österreich besteht ein Glücksspielmonopol. Das Recht, Spiele wie Roulette, Poker oder Blackjack anzubieten, liegt allein beim Staat. Das bedeutet, dass in Österreich nur Anbieter mit Lizenz Glücksspiele anbieten dürfen. Derzeit besitzt nur Win2day eine gültige Lizenz.

Sämtliche Anbieter von Online-Glücksspielen, die über keine Lizenz nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügen, üben ihre Tätigkeit gesetzwidrig aus. Die mit diesen Anbietern geschlossenen Glücksspielverträge sind daher ungültig.

Zahlungen an die Anbieter – etwa Einsätze beim Roulette – können daher von den Spielern zurückgefordert werden. Mit einer Klage können so Spielverluste der letzten 30 Jahre zurückgefordert werden.

Der Oberste Gerichtshof gab in zahlreichen Entscheidungen den österreichischen Spielern recht und verpflichtete die Online-Anbieter zur Rückzahlung der Einsätze. 

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Fremde Fotos in den sozialen Medien hochladen – Warum ist hier Vorsicht geboten? 

Entscheidung des OGH vom 02.07.2020 zu OGH 4 Ob 89/20x

Das Foto eines anderen sollte ohne dessen Zustimmung nicht im Internet veröffentlicht oder auf sozialen Netzwerken gepostet werden. Das kann rechtliche Folgen haben. Ohne die Zustimmung des Berechtigten kann nämlich ein Eingriff in „das Zurverfügungstellungsrecht“ nach dem Urheberrechtsgesetz vorliegen.  

  • Doch wann liegt ein solcher Verstoß vor?
  • Welche Ausnahme gibt es?
  • Worauf sollte man bei der Veröffentlichung von fremden Bildern achten? 

Verstoß nach dem Urheberrechtsgesetz

Jeder von uns hat bereits einmal ein Bild im Internet oder in den sozialen Medien für interessant empfunden, einen Screenshot davon gemacht oder gespeichert. Sodann gerät man schnell in Versuchung und teilt dieses Bild mit seinen Freunden in den sozialen Netzwerken und lädt es dafür zum Beispiel in einer Facebook-Gruppe hoch. Hier ist jedoch Vorsicht geboten! Mit diesem Thema setzte sich kürzlich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) auseinander.

In dem vom OGH zu beurteilenden Fall hat der Beklagte ein fremdes Bild in einer geschlossenen Facebook-Gruppe gepostet. Als Inhaberin der Verwertungsrechte begehrte die Klägerin in ihrer Klage dem Beklagten zu verbieten, das Foto zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Zudem forderte sie die Zahlung von einem angemessenen Entgelt und Schadenersatz in Höhe von € 600,00. 

Der Oberste Gerichtshof gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte der OGH aus, dass jeder, der unbefugt Lichtbilder der Öffentlichkeit zum interaktiven Abruf im Internet zur Verfügung stellt, gegen das Zurverfügungstellungsrecht verstößt. Durch das Hochladen in einer Facebook-Gruppe wird das Bild für andere Facebook-Nutzer zugänglich.

Für die Geltendmachung eines solchen Verstoßes müssen somit zwei Voraussetzungen gegeben sein. Es muss eine „Handlung des Zugänglichmachens“ vorliegen. Diese liegt vor, wenn eine Fotografie, die vorher auf einer anderen Website veröffentlicht war, für private Zwecke abgespeichert und in der Folge wieder (auf einer anderen) Website hochgeladen wird. Dadurch wird nämlich den jeweiligen Besuchern der Website der Zugang zum betreffenden Lichtbild ermöglicht.

Daneben muss das Lichtbild der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht werden. Dazu wiederholt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in ständiger Rechtsprechung, dass dann von einer Öffentlichkeit gesprochen werden kann, wenn eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten das Foto anschauen können. Dabei wird nicht auf eine bestimmte Anzahl von Personen abgestellt, für die das Foto zugänglich sein muss. Nicht ausreichend ist etwa ein kleiner Personenkreis, wie er beispielsweise in einer private Facebook-Gruppe besteht. 

Was gilt bei „privaten“ Facebook-Gruppen?

Eine Ausnahme gilt daher für private Facebook-Gruppen. Von einer privaten Facebook-Gruppe kann gesprochen werden, wenn von Beginn an ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern besteht. Von einer privaten Gruppe ist etwa auszugehen, wenn die Aufnahme in die Gruppe durch einen Administrator und nur bei Vorliegen eines bestimmten Merkmales erfolgt. Daneben darf je nach dem Zweck der Gruppe auch eine gewisse Anzahl an Mitgliedern nicht überschritten werden. 

Ansprüche betroffener Personen

Der klassische Fall einer Urheberrechtsverletzung liegt somit vor, wenn ein Foto ohne die Zustimmung des Urhebers auf Social Media öffentlich gepostet wird.

In solchen Fällen hat der Urheber (Inhaber des Fotos) Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Dieser Unterlassungsanspruch des Urhebers ist unabhängig vom Verschulden. Das bedeutet, eine Klage auf Unterlassung kann auch dann eingebracht werden, wenn man „dem Verletzer“ keinen persönlichen Vorwurf machen kann, ihn also kein Verschulden trifft oder er das urheberrechtlich geschützte Bild gutgläubig verwendet hat. Der Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn die Gefahr besteht, dass die begangene Rechtsverletzung wiederholt wird (Wiederholungsgefahr). Die Rechtsprechung leitet aus der Tatsache, dass durch den unzulässigen Post bereits eine Rechtsverletzung begangen wurde, eine Wiederholungsgefahr ab. Erst eine unterschriebene Unterlassungserklärung garantiert in rechtlicher Hinsicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr.

Daneben kann der Betroffene bei einem schuldhaften Eingriff in die Urheberrechte unter Umständen auch Schadenersatzansprüche geltend machen.


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Wenn die Bäume des Nachbarn zu hoch sind

Entscheidung des OGH vom GH 19.10.2016 zu 1 Ob 84/16h

Der OGH beschäftigte sich mit einem Fall, in dem sich entlang der Grundgrenze des Beklagten eine Baumreihe mit einer Höhe von bis zu 18 Metern befand. Dadurch wurde der Garten der Klägerin im gesamten Frühling und im Sommer ab 15:00 Uhr beschattet. Im Herbst und im Winter erfasste die Beschattung auch sämtliche Fenster der Wohnung der Klägerin. In der Wohnung musste daher am Nachmittag künstliches Licht verwendet werden. Die Nutzung der Terrasse war der Klägerin kaum möglich, weil wegen der Bäume keine Nachmittags- und Abendsonne durchgedrungen ist. In der gesamten Umgebung befanden sich keine vergleichbaren Baumreihen. In der Nachbarschaft gab es lediglich einzelne hohe Bäume.

Der OGH bestätigte in diesem Fall die Entscheidungen der Vorgerichte und sprach aus, dass die Klägerin eine derart intensive Beschattung ihrer Wohnung und ihres Gartens nicht hinnehmen muss. Der Beklagte wurde schuldig gesprochen, durch geeignete baumpflegerische Maßnahmen die Immissionen durch den Lichtentzug zu beseitigen, soweit sie das ortsübliche Ausmaß übersteigen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen. 

Entscheidend war hier unter anderem, dass die Klägerin in der Nutzung ihrer Wohnung und dem Garten aufgrund der Beschattung wesentlich beeinträchtigt war.  

Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass die Frage, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung eines Nachbarn vorliegt, von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängt.


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Immer wieder Ärger mit den Nachbarn

Nachbarn sollten aufeinander Rücksicht nehmen

Es gibt viele Gründe, um sich mit seinem Nachbar zu streiten. Oft sind negative Einwirkungen des benachbarten Grundstückes der Auslöser dafür. Unter Nachbarn gilt grundsätzlich das sogenannte „Rücksichtnahmegebot“. Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben demzufolge aufeinander Rücksicht zu nehmen und störende Einwirkungen zu unterlassen. Kommt es dennoch zu einer Beeinträchtigung steht dem gestörten Nachbarn unter gewissen Umständen ein Abwehranspruch in Form von einer Unterlassungsklage gegenüber dem störenden Nachbarn zu. Der gestörte Nachbar muss sich negative Einwirkungen auf sein Grundstück bei Erreichen einer gewissen Intensität nämlich nicht gefallen lassen.

Störende Einwirkungen/Immissionen

Die Einwirkungen und Beeinträchtigungen, die von einem benachbarten Grundstück ausgehen, werden als „Immissionen“ bezeichnet. Das Gesetz nennt als Beispiele für solche Einwirkungen „Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch oder Erschütterung„. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht vollständig. Mittlerweile gibt es unzählige Entscheidungen des OGH zu der Frage, welche Einwirkungen unzulässige Immissionen darstellen und dem Nachbarn untersagt werden können. 

Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch

Damit dem Nachbarn die störenden Einwirkungen erfolgreich untersagt werden können, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen. Die Immissionen müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und sie müssen die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Da die Beurteilung immer eine Entscheidung im Einzelfall darstellt, müssen sämtliche Umstände sorgfältig geprüft werden. 

Bei der Prüfung, ob die Immissionen das ortsübliche Maß übersteigen, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung des betroffenen Grundstücks abzustellen. Es kommt daher darauf an, wodurch der Charakter des betreffenden Gebietes geprägt wird. So sind etwa im Dorfgebiet Stallgeruch und Hühnergeschrei üblich, im reinen Wohngebiet dagegen wohl eher nicht. Jedenfalls sind in einem landwirtschaftlich geprägten Gebiet andere Maßstäbe heranzuziehen als in der Stadt. 

Für die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung des betroffenen Grundstücks durch die Immissionen wesentlich beeinträchtigt wird, ist auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen und auf die tatsächliche Zweckbestimmung des Grundstücks abzustellen. 

Unmittelbare Zuleitungen/Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen

Jedenfalls verboten sind unmittelbare und direkte Zuleitungen (wie etwa das Ableiten des Regenwassers oder das Werfen von festen Stoffen auf das Grundstück des Nachbarn). 

Unter Umständen kann auch gegen den Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen aus dem Garten des Nachbarn vorgegangen werden. Dazu finden Sie einen eigenen Beitrag mit einer interessanten Entscheidung des OGH. 

Gut zu wissen

Die soeben genannten Regeln gelten nicht nur für Grundstücke, sondern auch für Wohnungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht der Abwehranspruch daher auch dem Mieter einer Wohnung zu. 

Das Gesetz sieht zwingend vor, dass die betroffenen Nachbarn vor einem allfälligen Gerichtsverfahren eine Mediation in Anspruch nehmen müssen. Mediation ist der Versuch, Konflikte mit Hilfe eines unbeteiligten Dritten – wie etwa einem Rechtsanwalt – außergerichtlich zu lösen. Nach dem Scheitern der Mediation kann bei dem zuständigen Gericht eine Unterlassungsklage eingebracht werden.

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Kollision auf der Piste – Wer kommt für den Schaden auf?

Die Ski- und Rodelsaison hat begonnen. Die Freude darüber ist groß. Leider sind unglückliche Kollisionen keine Seltenheit mehr.

-> Wer haftet im Fall eines unglücklichen Zusammenstoßes?

-> Wer kommt für die Schäden auf?

-> WER muss WAS beweisen?

-> Worauf kommt es bei der Haftung des Unfallverursachers an? 

Worauf es ankommt/Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch

Für die Beurteilung der Haftung müssen immer alle Faktoren, die maßgeblich für den konkreten Unfall gewesen sein könnten, berücksichtigt werden. Wesentlich sind dabei etwa der Zustand und die Art der Piste, die Frequenz an Skifahrern, die Geschwindigkeit der Beteiligten und deren Fahrweise sowie die Frage, ob es sich bei diesen um erfahrene/durchschnittlich gute Skifahrer oder um Anfänger handelt. 

Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches ist ein Schaden, eine rechtswidrige Handlung und ein Verschulden. Die Schadenersatzansprüche ergeben sich entweder aufgrund einer Kollision zwischen Skifahrern/Snowboardern oder aufgrund eines Fehlverhaltens des Betreibers des Skigebietes. 

Haben die am Unfall Beteiligten die „FIS-Regeln“ und „POE-Regeln“ eingehalten? Diese Frage gilt in einem Gerichtsverfahren zu klären. Diese Regeln gelten für alle Wintersportler gleichermaßen und stellten gewisse Verhaltensregeln auf, um Unfälle zu vermeiden. Um eine Haftung begründen zu können, muss nachgewiesen werden, dass einem der Unfallbeteiligten ein Verschulden an der Kollision trifft, weil etwa ein Verstoß gegen die FIS-Regeln vorliegt. 

Kommt es aufgrund einer mangelhaften Präparierung der Skipiste oder einer mangelhaften Pistensicherung zu einem Unfall, haftet der Betreiber des Skigebietes. Durch den Kauf der Liftkarte entsteht mit dem Liftbetreiber ein Vertragsverhältnis. Die Haftung für Schäden aus einem Vertragsverhältnis ist für den Geschädigten günstiger, weil in einem solchen Fall die Beweislast erleichtert ist. So muss hier etwa der Pistenhalter beweisen, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft. Dagegen muss bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer der Geschädigte das Verschulden des anderen Skifahrers beweisen. 

Gut zu wissen

Nach einer Kollision ist es wichtig, die Daten (Namen und Adresse) des Verursachers des Zusammenstoßes umgehend festzuhalten. Auch sollten umgehend Beweismittel gesammelt werden. Notieren Sie die Kontaktdaten der Zeugen, machen Sie Fotos oder Skizzen von der Unfallstelle und lassen Sie in jedem Fall ein Protokoll von der Polizei aufnehmen. Nach dem Unfall sollten Sie auch nachweislich Ihre Unfallversicherung oder eine Haftpflichtversicherung informieren. 

Begeht der Unfallverursacher Fahrerflucht, kann das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Durch das „im Stich lassen eines Verletzten“ riskiert man je nach den Folgen der Verletzung eine Geld- oder Freiheitsstrafe. 

Wer die Schuld an einem Unfall trägt und für die daraus entstandenen Schäden haftet, ist von Einzelfall zu Einzelfall gesondert zu beurteilen. Bei Haftungsfragen im Zusammenhang mit Skiunfällen machen wir Sie gerne auf ausschlaggebende Details aufmerksam. 

Interessante Links zum Thema Skiunfall:


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