Nicht vorschnell aus der gemeinsamen Ehewohnung/Haus ausziehen
Wenn Sie ohne Zustimmung Ihres Partners ausziehen, könnte das in einem Scheidungsverfahren als böswilliges Verlassen und damit als eine schwere Eheverfehlung gewertet werden. Das Ausziehen aus der Ehewohnung stellt keine Eheverfehlung dar, wenn der andere Partner mit der Trennung der Haushalte einverstanden ist. Daher sollten Sie einen Auszug immer in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten, um Beweisprobleme in einem Scheidungsverfahren zu vermeiden.
Argumente sammeln, Tagebuch führen, Beweise sichern
Die Sicherung von Beweisen oder auch das Schreiben eines Tagebuches, etwa über das Verhalten des Partners, sichern eine bessere Verhandlungsposition für die einvernehmliche Scheidung und unter Umständen eine günstigere Position in einem streitigen Scheidungsverfahren. Sie sollten daher SMS/Briefe/Nachrichten des Partners speichern und aufheben. Körperverletzungen sollten immer fotografiert und von einem Arzt dokumentiert werden. Zudem sollten in einem Tagebuch neben dem Verhalten des Ehepartners, den Streitthemen und Situationen auch die Namen und Adressen von anwesenden Personen (Zeugen) notiert werden.
Nicht vorschnell handeln
Da auch bei einer einvernehmlichen Scheidung Regelungen getroffen werden, die weitreichende Auswirkungen für die Zukunft haben, sollten Sie, auch wenn Ihr Partner auf die Scheidung drängt, nichts überstürzen. Vor allem im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen, offenen Krediten und der Aufteilung des Vermögens sollte jede Regelung gut überlegt sein. Deshalb ist es besonders wichtig, sich nicht nur über die rechtlichen Folgen, sondern auch darüber zu informieren, welche wirtschaftlichen Auswirkungen ein Verhalten oder eine Regelung von Scheidungsfolgen haben kann.
Vergessen Sie den Grundsatz „Wie du mir, so ich dir“
Nur weil Ihr Ehepartner fremd gegangen ist und damit eine Eheverfehlung begangen hat (Ehebruch), können Sie nicht davon ausgehen, dass für Sie die ehelichen Pflichten nicht mehr gelten. Auch wenn Ihr Partner ein Verhältnis hat, gilt für Sie noch immer die eheliche Treuepflicht. Würden Sie nun auch ein Verhältnis eingehen, könnte dies unter Umständen auch eine schwere Eheverfehlung darstellen. Der Grundsatz „Wie du mir, so ich dir“ ist dem Gesetz fremd.
Klarheit über die Vermögenslage/die Finanzen gewinnen
Wichtige Unterlagen (wie etwa Kreditkartenabrechnungen, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Versicherungspolizzen, Bausparverträge, Sparbücher, Wertpapierdepots, Grundstücksdaten) sollten kopiert oder abfotografiert werden.
Nicht verunsichern lassen
Lassen Sie sich nicht von Ihrem Partner einschüchtern oder verunsichern. Hinterfragen Sie die Vorschläge Ihres Partners und informieren Sie sich unbedingt über die daraus resultierenden Folgen und welche Alternativen Ihnen zur Verfügung stehen. Nur aus Furcht vor einem Scheidungsverfahren sollten Sie niemals vorschnell mit allen Vorschlägen Ihres Partners einverstanden sein.
Gespräche mit einem Vermittler im Familien- oder Freundeskreis suchen/Mediation
Ist ein konstruktives Gespräch mit dem Partner über den Fortgang der Ehe nicht möglich, ist es oft hilfreich, jemand Dritten als Vermittler beizuziehen. Dies kann ein Freund oder ein Familienangehöriger sein, dem beide Partner vertrauen. Für ein solches Gespräch sollte ein neutraler Ort gewählt werden. Die Themen des Gespräches sollten wohlüberlegt sein, damit sich beide darauf vorbereiten können.
Scheitern derartige Gespräche, gibt es noch die Möglichkeit, eine Mediation zu beginnen. Bei der Mediation handelt es sich um ein Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten. Der Mediator soll dabei als neutraler Vermittler ein Umfeld und ein Kommunikationsklima schaffen, in dem die Partner miteinander sprechen, verhandeln und so eine Lösung finden können.
Bei Gesprächsverweigerung: Die Scheidungsklage als taktisches Mittel?
Eine Scheidungsklage sollte aus mehreren Gründen immer kurz und möglichst neutral gehalten werden. So könnte eine detaillierte Ausformulierung der Eheverfehlungen in der Klage den Versuch einer einvernehmlichen Lösung unter Umständen erschweren oder gar unmöglich machen. Ist Ihr Partner nicht gesprächsbereit oder nimmt Ihren Scheidungswunsch nicht ernst, kann eine Scheidungsklage als taktisches Mittel eingesetzt werden, um Ihren Partner zur Führung von Gesprächen über eine einvernehmliche Lösung zu bringen. Die Einreichung einer Scheidungsklage bedeutet nicht automatisch, dass es zu einem streitigen Verfahren oder gar zu einem Rosenkrieg kommen muss.
Trotz der Erhebung der Scheidungsklage kann eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Oft kommt eine einvernehmliche Lösung unter Mitwirkung des Richters auch tatsächlich zustande. Die streitige Scheidung wird dann auf eine einvernehmliche Scheidung umgestellt. Sollte eine einvernehmliche Lösung scheitern, können die Scheidungsgründe in einem weiteren Schriftsatz sodann immer noch ausführlich dargestellt werden.
Sich über die rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Folgen informieren
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