Nicht selten kommt es durch die Schenkungen des Verstorbenen zu Ungerechtigkeiten beim Erben. Das Instrument der „Schenkungsanrechnung“ soll Benachteiligungen beim Erben ausgleichen, die durch eine Schenkung des Verstorbenen entstehen. Bei der Schenkungsanrechnung werden die Schenkungen des Verstorbenen bei der Berechnung der Erbteile berücksichtigt. Dadurch soll etwa verhindert werden, dass der Pflichtteilsanspruch der gesetzlichen Erben durch die Schenkung geschmälert oder vereitelt wird.
Wie funktioniert die Schenkungsanrechnung?
Bei der Schenkungsanrechnung wird der Wert des Geschenkten dem Verlassenschaftsvermögen rechnerisch hinzugezählt, so als wäre die Schenkung niemals vorgenommen worden. Die Ansprüche der Erben werden dann von der rechnerisch erhöhten Verlassenschaft berechnet. Derjenige, der die Schenkung erhalten hat, muss sich den Wert der Schenkung sodann wieder von seinem Erbteil abziehen lassen.
Wann kommt es zu einer Schenkungsanrechnung?
Das österreichische Erbrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der Anrechnung auf den Erbteil und der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil. Zudem sind Schenkungen immer dann zu berücksichtigen, wenn der Verstorbene die Anrechnung in seinem Testament angeordnet oder mit dem Beschenkten schriftlich vereinbart hat.
Bei der gesetzlichen Erbfolge kann auch auf Wunsch eines Kindes die Anrechnung von Schenkungen, die der verstorbene Elternteil zu Lebzeiten an die übrigen Geschwister getätigt hat, erfolgen.
Daneben können die Pflichtteilsberechtigten die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil fordern. Hier ist zwischen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Erben und Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen zu unterscheiden. Pflichtteilsberechtigt sind z.B. die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind etwa Freunde oder die Schwiegertochter/der Schwiegersohn. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtige Personen sind dagegen ohne zeitliche Begrenzung zu beachten.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 kommt es nicht mehr darauf an, ob ein beschenkter Angehöriger zum Zeitpunkt des Todesfalls konkret auch als Pflichtteilsberechtigter zum Zug kommt. Damit wurde ein Weg versperrt, der in der Vergangenheit oft genutzt worden ist, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen. Nun lösen alle Kinder und Kindeskinder (auch die Enkelkinder des Verstorbenen) als potenziell Pflichtteilsberechtigte eine unbefristete Schenkungsanrechnung aus. Um zu verhindern, dass es durch Schenkungen des Verstorbenen zu ungewollten Ungerechtigkeiten unter Geschwistern oder zur Missachtung der erbrechtlichen Regelungen zum Pflichtteil kommt, empfiehlt es sich in jedem Fall die rechtlichen Möglichkeiten der Schenkungsanrechnung überprüfen zu lassen.
Haben Sie Fragen dazu?
Kontaktieren Sie uns. Gerne beraten wir Sie und prüfen Ihre Ansprüche.
Kontakt:
Telefon:
+43 680 / 217 2094
E-Mail:
office@ra-leitner.at
Adresse:
Mühltalerstraße 29/2
8700 Leoben
