Persönlichkeitsverletzungen im Internet haben viele Gesichter: Beschimpfungen, Beleidigungen, das Veröffentlichen von intimen Fotos oder privaten Informationen.
ZU DEN PERSÖNLICHKEITSRECHTEN GEHÖREN BEISPIELSWEISE:
- das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Intimsphäre),
- der Schutz der Ehre,
- die Achtung der Unschuldsvermutung,
- das Namensrecht,
- das Recht auf Namensanonymität und vor allem auch
- das Recht am eigenen Bild
Achtung! Nicht jedes aggressive oder hasserfüllte Posting hat automatisch ein rechtliches Nachspiel. Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt.
Ansprüche von Betroffenen
Liegt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor, kann das für den Verfasser eines Hasspostings zivilrechtliche, medienrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.
Betroffene haben bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nachstehende Ansprüche gegen den Täter:
- Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
- Schadenersatzansprüche
- Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
- Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs
- Gegendarstellungsansprüche
Zum Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch ist in der Praxis am einfachsten durchzusetzen, da er verschuldensunabhängig ist. Eine Klage auf Unterlassung kann daher auch dann eingebracht werden , wenn dem Täter kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Der Betroffene kann damit fordern, dass die verletzende Handlung nicht oder nicht weiter gesetzt wird und der rechtskonforme Zustand wiederhergestellt wird.
Beispiel: A veröffentlicht auf seiner Facebook-Seite ein Bild von B und bezeichnet sie als „miese Volksverräterin“. B kann von A die Unterlassung weiterer derartiger Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte und die Löschung des Postings verlangen.
Zum Schadenersatzanspruch
Der Schadenersatzanspruch setzt Verschulden des Täters voraus. Dem Täter muss daher ein persönlicher Vorwurf gemacht werden können (in der Regel reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus).
Für die Höhe und den Umfang des Schadenersatzanspruchs sind immer die Umstände des jeweiligen Falles ausschlaggebend.
Zum Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Der medienrechtliche Anspruch auf Entschädigung soll einen Ausgleich für den erlittenen Gefühlsschaden bieten. Bei der Bestimmung der Höhe sind mehrere Faktoren (wie Umfang der Veröffentlichung, nachteilige Auswirkungen für die Betroffenen oder Art und das Ausmaß der Verbreitung des Postings) zu beachten.
Das Mediengesetz sieht ziffernmäßige Höchstgrenzen vor. Diese Höchstgrenzen betragen bei Beleidigungsdelikten € 20.000,00 und bei besonders schweren Fällen € 50.000,00. In der Praxis liegen die vom Gericht zugesprochenen Beträge jedoch meist weit darunter. Nach einer statistischen Erfassung in den Jahren 2015 bis 2017 lagen die zugesprochenen Entschädigungen im Sprengel der Gerichte in Wien im Durchschnitt bei etwa € 1.700,00.
Zum Anspruch auf Widerruf & Veröffentlichung des Widerrufs
Bei einer Rufschädigung steht dem Betroffenen auch ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs zu.
Der Widerruf hat den Zweck, die nach der Rufschädigung eingetretenen Folgen (die bei anderen Personen über den Verletzten entstandene abträgliche Meinung) zu beseitigen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist ein Fortwirken der abträglichen Meinung. Der Anspruch entfällt daher, wenn der Täter bereits von sich aus eine ausreichende Widerrufserklärung abgegeben hat (zB durch redaktionelle Richtigstellung).
Der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf dessen Veröffentlichung sind verschuldensabhängig (leichte Fahrlässigkeit reicht aus).
Zum Anspruch auf Gegendarstellung
Ein Recht auf Gegendarstellung steht nur bei sogenannten Tatsachenmitteilungen zu. Unter Tatsachen versteht man Angaben, die ihrer Art nach auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden können. Tatsachenmitteilungen unterscheiden sich daher von einer bloßen Meinungsäußerung oder Werturteilen. Auch hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch besteht.
DAS GERICHTSVERFAHREN
In der Vergangenheit waren Gerichtsverfahren zur Unterlassung von Persönlichkeitsverletzungen langwierig und kam gerichtliche Hilfe oft zu spät.
Daher wurde speziell für die Bekämpfung von Hasspostings durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG) ein besonderes Gerichtsverfahren geschaffen, damit Betroffene Rechtsverletzungen auf einfachem und schnellem Wege gerichtlich durchsetzen können. Für das Sonderverfahren sind die Bezirksgerichte zuständig.
In diesem schnellen und einfachen Sonderverfahren können Ansprüche auf Unterlassung unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
– Verletzung in einem elektronischen Kommunikationsnetz (zB Facebook) und
– Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle (zB wenn die sexuelle Orientierung einer Person oder eine Erkrankung eines Menschen, wie beispielsweise eine HIV-Infektion, offengelegt werden, ein Video einer eskalierenden Familiensituation veröffentlicht wird oder Nacktfotos veröffentlicht werden)
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erlässt das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung oder Vernehmung der Parteien einen Unterlassungsauftrag. Dieser Auftrag enthält den Ausspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verletzung sowie die Belehrung, dass der Beklagte binnen 14 Tagen Einwendungen erheben kann.
Alle anderen Ansprüche müssen in einem ordentlichen (normalen) Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.
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