Hervorgehoben

Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe – erst prüfen, dann zahlen!

Zweitwohnsitzabgabe – Wohnungsleerstandsabgabe
ÜBERBLICK und AUSNAHMEN / BEFREIUNGEN

Diese Abgaben werden von den Gemeinden aufgrund von Landesgesetzen eingehoben und sind zu bezahlen für Zweitwohnsitze (Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden) sowie für Wohnungen, an denen mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz) vorliegt.

Abgabepflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer einer Wohnung, im Falle einer Vermietung geht die Pflicht zur Zahlung auf die Mieter über.


Ob man zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet ist, ist im Einzelfall zu überprüfen – wir erledigen dies gerne für Sie und klären ab, ob Sie einen Ausnahmetatbestand geltend machen können!

Haben Sie Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns.
Gerne beraten wir Sie und prüfen Ihre Ansprüche.

(Bitte geben Sie bei Kontaktaufnahme oder Terminvereinbarungen an: „Abgaben-Überprüfung“).

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Hervorgehoben

Freundschaftliche Beziehung – Eheverfehlung und Scheidungsgrund? 

Entscheidung des OGH  vom 22.06.2021 zu 1 Ob 2/21g

Eine Eheverfehlung und damit ein Scheidungsgrund liegt vor, wenn man trotz aufrechter Ehe eine Liebesbeziehung zu einer dritten Person führt.

Der OGH musste sich unlängst mit der Frage auseinandersetzen, wie eine rein freundschaftliche Beziehung „neben der Ehe“ zu werten ist und ob auch darin eine Eheverfehlung erblickt werden kann. 

Der OGH bejahte in dem zu beurteilenden Fall, dass eine rein freundschaftliche Beziehung zu einem Dritten unter Umständen auch eine Eheverfehlung und damit einen Scheidungsgrund darstellen kann. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Beziehung gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten gepflogen wird oder dass ein Ehegatte die Beziehung dem anderen Ehegatten trotz ihrer über die übliche Intensität hinausgehende verheimlicht. 

In solchen Fällen müssen alle Faktoren, die die Intensität der Beziehung widerspiegeln, berücksichtigt werden. Eine schwere Eheverfehlung wegen einer rein freundschaftlichen Beziehung zu einem Dritten darf nämlich dann nicht angenommen werden, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die die Intensität der Beziehung deutlich erkennen lassen. Daneben müssen auch Rückschlüsse darauf möglich sein, ob diese „Freundschaft“ bereits bestand, bevor die Ehe endgültig zerrüttet war.

Bei der Beurteilung geht es somit auch darum, ob die „Freundschaft“ und damit das Verhalten des Ehegatten als ehestörend empfunden werden kann. 

Liegt ein Scheidungsgrund vor, darf mit der Scheidungsklage nicht zu lange gewartet werden. Mehr dazu können Sie in unserem Beitrag „Scheidungsgrund? – Warum nicht zu lange mit der Scheidungsklage gewartet werden soll“ nachlesen.


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Warum sich der Weg zum ANWALT nach einem VERKEHRSUNFALL (fast) IMMER lohnt…

Falls ein Unfallopfer verstirbt, sind auch die Bestattungskosten und allenfalls sogar Unterhaltsforderungen ersatzfähig.

Auch Abschleppkosten, Standgebühren, Vignette oder Dauerparkplatz-Gebühren sind zu ersetzen. Mietwagenkosten sind nur ersatzfähig, wenn man über einen Versicherungsvertrag ohne Leihwagenverzicht verfügt.

Welche Forderungen im Einzelfall zustehen, überprüfen wir gerne für Sie.
Wir informieren Sie gerne unverbindlich und übernehmen auf Wunsch sämtliche Schritte zur Geltendmachung Ihrer Forderung gegenüber der gegnerischen Versicherung.

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(Bitte geben Sie bei Kontaktaufnahme oder Terminvereinbarungen an: „Verkehrsunfall-Check“).

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„Hass im Netz“ – Ihre Rechte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet

Persönlichkeitsverletzungen im Internet haben viele Gesichter: Beschimpfungen, Beleidigungen, das Veröffentlichen von intimen Fotos oder privaten Informationen.

  • das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Intimsphäre),
  • der Schutz der Ehre,
  • die Achtung der Unschuldsvermutung,
  • das Namensrecht,
  • das Recht auf Namensanonymität und vor allem auch
  • das Recht am eigenen Bild  

Liegt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor, kann das für den Verfasser eines Hasspostings zivilrechtliche, medienrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 
  • Schadenersatzansprüche
  • Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
  • Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs
  • Gegendarstellungsansprüche

Der Unterlassungsanspruch ist in der Praxis am einfachsten durchzusetzen, da er verschuldensunabhängig ist. Eine Klage auf Unterlassung kann daher auch dann eingebracht werden , wenn dem Täter kein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann. Der Betroffene kann damit fordern, dass die verletzende Handlung nicht oder nicht weiter gesetzt wird und der rechtskonforme Zustand wiederhergestellt wird.  

Beispiel: A veröffentlicht auf seiner Facebook-Seite ein Bild von B und bezeichnet sie als „miese Volksverräterin“. B kann von A die Unterlassung weiterer derartiger Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte und die Löschung des Postings verlangen.

Der Schadenersatzanspruch setzt Verschulden des Täters voraus. Dem Täter muss daher ein persönlicher Vorwurf gemacht werden können (in der Regel reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus).

Für die Höhe und den Umfang des Schadenersatzanspruchs sind immer die Umstände des jeweiligen Falles ausschlaggebend.

Der medienrechtliche Anspruch auf Entschädigung soll einen Ausgleich für den erlittenen Gefühlsschaden bieten. Bei der Bestimmung der Höhe sind mehrere Faktoren (wie Umfang der Veröffentlichung, nachteilige Auswirkungen für die Betroffenen oder Art und das Ausmaß der Verbreitung des Postings) zu beachten.

Das Mediengesetz sieht ziffernmäßige Höchstgrenzen vor. Diese Höchstgrenzen betragen bei Beleidigungsdelikten € 20.000,00 und bei besonders schweren Fällen € 50.000,00. In der Praxis liegen die vom Gericht zugesprochenen Beträge jedoch meist weit darunter. Nach einer statistischen Erfassung in den Jahren 2015 bis 2017 lagen die zugesprochenen Entschädigungen im Sprengel der Gerichte in Wien im Durchschnitt bei etwa € 1.700,00.

Bei einer Rufschädigung steht dem Betroffenen auch ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs zu.

Der Widerruf hat den Zweck, die nach der Rufschädigung eingetretenen Folgen (die bei anderen Personen über den Verletzten entstandene abträgliche Meinung) zu beseitigen. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ist ein Fortwirken der abträglichen Meinung. Der Anspruch entfällt daher, wenn der Täter bereits von sich aus eine ausreichende Widerrufserklärung abgegeben hat (zB durch redaktionelle Richtigstellung).

Der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf dessen Veröffentlichung sind verschuldensabhängig (leichte Fahrlässigkeit reicht aus). 

Ein Recht auf Gegendarstellung steht nur bei sogenannten Tatsachenmitteilungen zu. Unter Tatsachen versteht man Angaben, die ihrer Art nach auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden können. Tatsachenmitteilungen unterscheiden sich daher von einer bloßen Meinungsäußerung oder Werturteilen. Auch hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch besteht. 

In der Vergangenheit waren Gerichtsverfahren zur Unterlassung von Persönlichkeitsverletzungen langwierig und kam gerichtliche Hilfe oft zu spät. 

Daher wurde speziell für die Bekämpfung von Hasspostings durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz (HiNBG) ein besonderes Gerichtsverfahren geschaffen, damit Betroffene Rechtsverletzungen auf einfachem und schnellem Wege gerichtlich durchsetzen können. Für das Sonderverfahren sind die Bezirksgerichte zuständig. 

In diesem schnellen und einfachen Sonderverfahren können Ansprüche auf Unterlassung unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:

– Verletzung in einem elektronischen Kommunikationsnetz (zB Facebook) und
– Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle (zB wenn die sexuelle Orientierung einer Person oder eine Erkrankung eines Menschen, wie beispielsweise eine HIV-Infektion, offengelegt werden, ein Video einer eskalierenden Familiensituation veröffentlicht wird oder Nacktfotos veröffentlicht werden)

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erlässt das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung oder Vernehmung der Parteien einen Unterlassungsauftrag. Dieser Auftrag enthält den Ausspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verletzung sowie die Belehrung, dass der Beklagte binnen 14 Tagen Einwendungen erheben kann.

Alle anderen Ansprüche müssen in einem ordentlichen (normalen) Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.

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Die rechtlichen Möglichkeiten der Erben, wenn der Verstorbene sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt

Nicht selten kommt es durch die Schenkungen des Verstorbenen zu Ungerechtigkeiten beim Erben. Das Instrument der „Schenkungsanrechnung“ soll Benachteiligungen beim Erben ausgleichen, die durch eine Schenkung des Verstorbenen entstehen. Bei der Schenkungsanrechnung werden die Schenkungen des Verstorbenen bei der Berechnung der Erbteile berücksichtigt. Dadurch soll etwa verhindert werden, dass der Pflichtteilsanspruch der gesetzlichen Erben durch die Schenkung geschmälert oder vereitelt wird.

Wie funktioniert die Schenkungsanrechnung?

Bei der Schenkungsanrechnung wird der Wert des Geschenkten dem Verlassenschaftsvermögen rechnerisch hinzugezählt, so als wäre die Schenkung niemals vorgenommen worden. Die Ansprüche der Erben werden dann von der rechnerisch erhöhten Verlassenschaft berechnet. Derjenige, der die Schenkung erhalten hat, muss sich den Wert der Schenkung sodann wieder von seinem Erbteil abziehen lassen.

Wann kommt es zu einer Schenkungsanrechnung? 

Das österreichische Erbrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der Anrechnung auf den Erbteil und der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil. Zudem sind Schenkungen immer dann zu berücksichtigen, wenn der Verstorbene die Anrechnung in seinem Testament angeordnet oder mit dem Beschenkten schriftlich vereinbart hat.

Bei der gesetzlichen Erbfolge kann auch auf Wunsch eines Kindes die Anrechnung von Schenkungen, die der verstorbene Elternteil zu Lebzeiten an die übrigen Geschwister getätigt hat, erfolgen. 

Daneben können die Pflichtteilsberechtigten die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil fordern. Hier ist zwischen Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Erben und Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen zu unterscheiden. Pflichtteilsberechtigt sind z.B. die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind etwa Freunde oder die Schwiegertochter/der Schwiegersohn. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sind. Schenkungen an pflichtteilsberechtige Personen sind dagegen ohne zeitliche Begrenzung zu beachten.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 kommt es nicht mehr darauf an, ob ein beschenkter Angehöriger zum Zeitpunkt des Todesfalls konkret auch als Pflichtteilsberechtigter zum Zug kommt. Damit wurde ein Weg versperrt, der in der Vergangenheit oft genutzt worden ist, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen. Nun lösen alle Kinder und Kindeskinder (auch die Enkelkinder des Verstorbenen) als potenziell Pflichtteilsberechtigte eine unbefristete Schenkungsanrechnung aus. Um zu verhindern, dass es durch Schenkungen des Verstorbenen zu ungewollten Ungerechtigkeiten unter Geschwistern oder zur Missachtung der erbrechtlichen Regelungen zum Pflichtteil kommt, empfiehlt es sich in jedem Fall die rechtlichen Möglichkeiten der Schenkungsanrechnung überprüfen zu lassen. 

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Wissenswertes & Tipps zur Scheidung

Nicht vorschnell aus der gemeinsamen Ehewohnung/Haus ausziehen 

Wenn Sie ohne Zustimmung Ihres Partners ausziehen, könnte das in einem Scheidungsverfahren als böswilliges Verlassen und damit als eine schwere Eheverfehlung gewertet werden. Das Ausziehen aus der Ehewohnung stellt keine Eheverfehlung dar, wenn der andere Partner mit der Trennung der Haushalte einverstanden ist. Daher sollten Sie einen Auszug immer in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten, um Beweisprobleme in einem Scheidungsverfahren zu vermeiden.

Argumente sammeln, Tagebuch führen, Beweise sichern

Die Sicherung von Beweisen oder auch das Schreiben eines Tagebuches, etwa über das Verhalten des Partners, sichern eine bessere Verhandlungsposition für die einvernehmliche Scheidung und unter Umständen eine günstigere Position in einem streitigen Scheidungsverfahren. Sie sollten daher SMS/Briefe/Nachrichten des Partners speichern und aufheben. Körperverletzungen sollten immer fotografiert und von einem Arzt dokumentiert werden. Zudem sollten in einem Tagebuch neben dem Verhalten des Ehepartners, den Streitthemen und Situationen auch die Namen und Adressen von anwesenden Personen (Zeugen) notiert werden. 

Nicht vorschnell handeln

Da auch bei einer einvernehmlichen Scheidung Regelungen getroffen werden, die weitreichende Auswirkungen für die Zukunft haben, sollten Sie, auch wenn Ihr Partner auf die Scheidung drängt, nichts überstürzen. Vor allem im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen, offenen Krediten und der Aufteilung des Vermögens sollte jede Regelung gut überlegt sein. Deshalb ist es besonders wichtig, sich nicht nur über die rechtlichen Folgen, sondern auch darüber zu informieren, welche wirtschaftlichen Auswirkungen ein Verhalten oder eine Regelung von Scheidungsfolgen haben kann.

Vergessen Sie den Grundsatz „Wie du mir, so ich dir

Nur weil Ihr Ehepartner fremd gegangen ist und damit eine Eheverfehlung begangen hat (Ehebruch), können Sie nicht davon ausgehen, dass für Sie die ehelichen Pflichten nicht mehr gelten. Auch wenn Ihr Partner ein Verhältnis hat, gilt für Sie noch immer die eheliche Treuepflicht. Würden Sie nun auch ein Verhältnis eingehen, könnte dies unter Umständen auch eine schwere Eheverfehlung darstellen. Der Grundsatz „Wie du mir, so ich dir“ ist dem Gesetz fremd.

Klarheit über die Vermögenslage/die Finanzen gewinnen 

Wichtige Unterlagen (wie etwa Kreditkartenabrechnungen, Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Versicherungspolizzen, Bausparverträge, Sparbücher, Wertpapierdepots, Grundstücksdaten) sollten kopiert oder abfotografiert werden.

Nicht verunsichern lassen

Lassen Sie sich nicht von Ihrem Partner einschüchtern oder verunsichern. Hinterfragen Sie die Vorschläge Ihres Partners und informieren Sie sich unbedingt über die daraus resultierenden Folgen und welche Alternativen Ihnen zur Verfügung stehen. Nur aus Furcht vor einem Scheidungsverfahren sollten Sie niemals vorschnell mit allen Vorschlägen Ihres Partners einverstanden sein. 

Gespräche mit einem Vermittler im Familien- oder Freundeskreis suchen/Mediation

Ist ein konstruktives Gespräch mit dem Partner über den Fortgang der Ehe nicht möglich, ist es oft hilfreich, jemand Dritten als Vermittler beizuziehen. Dies kann ein Freund oder ein Familienangehöriger sein, dem beide Partner vertrauen. Für ein solches Gespräch sollte ein neutraler Ort gewählt werden. Die Themen des Gespräches sollten wohlüberlegt sein, damit sich beide darauf vorbereiten können. 

Scheitern derartige Gespräche, gibt es noch die Möglichkeit, eine Mediation zu beginnen. Bei der Mediation handelt es sich um ein Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten. Der Mediator soll dabei als neutraler Vermittler ein Umfeld und ein Kommunikationsklima schaffen, in dem die Partner miteinander sprechen, verhandeln und so eine Lösung finden können.

Bei Gesprächsverweigerung: Die Scheidungsklage als taktisches Mittel?

Eine Scheidungsklage sollte aus mehreren Gründen immer kurz und möglichst neutral gehalten werden. So könnte eine detaillierte Ausformulierung der Eheverfehlungen in der Klage den Versuch einer einvernehmlichen Lösung unter Umständen erschweren oder gar unmöglich machen. Ist Ihr Partner nicht gesprächsbereit oder nimmt Ihren Scheidungswunsch nicht ernst, kann eine Scheidungsklage als taktisches Mittel eingesetzt werden, um Ihren Partner zur Führung von Gesprächen über eine einvernehmliche Lösung zu bringen. Die Einreichung einer Scheidungsklage bedeutet nicht automatisch, dass es zu einem streitigen Verfahren oder gar zu einem Rosenkrieg kommen muss.  

Trotz der Erhebung der Scheidungsklage kann eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden. Oft kommt eine einvernehmliche Lösung unter Mitwirkung des Richters auch tatsächlich zustande. Die streitige Scheidung wird dann auf eine einvernehmliche Scheidung umgestellt. Sollte eine einvernehmliche Lösung scheitern, können die Scheidungsgründe in einem weiteren Schriftsatz sodann immer noch ausführlich dargestellt werden. 

Sich über die rechtlichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Folgen informieren

Bei Fragen in diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne und machen Sie auf ausschlaggebende Details aufmerksam.


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Scheidungsgrund? – Warum nicht zu lange mit der Scheidungsklage gewartet werden soll

Die Entscheidung, eine Ehe endgültig zu beenden ist keine leichte. Daher wird die Scheidungsklage oft erst lange Zeit nach Bekanntwerden einer Eheverfehlung des Partners erhoben. Warum das nicht immer klug ist, erfahren Sie hier.

  • Was gilt bei der Erhebung einer Scheidungsklage zu beachten?
  • Wie lange hat man für die Erhebung der Scheidungsklage Zeit?
  • Wann beginnt die Frist dafür zu laufen? 

Frist?

Wenn Sie sich wegen einer Eheverfehlung Ihres Partners scheiden lassen möchten, haben Sie nicht unbegrenzt Zeit dafür. Das Gesetz sieht für die Geltendmachung von Scheidungsgründen nämlich eine gewisse Frist vor, innerhalb der die Scheidungsklage erhoben werden muss.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass man ab dem Zeitpunkt einer Eheverfehlung des Partners grundsätzlich sechs Monate Zeit hat, um sich scheiden zu lassen. Danach gilt die Tat als „pardoniert“. Das bedeutet, dass die Scheidung nicht aufgrund einer Eheverfehlung des Partners begehrt werden kann, die mehr als sechs Monate zurückliegt.

Der Sinn in der Halbjahresfrist liegt darin, dass dem Ehepartner nach dem Fehltritt seines Partners eine gewisse Überlegungszeit eingeräumt werden soll, ob er sich wirklich scheiden lassen möchte. Gleichzeitig soll die Frist dafür sorgen, dass sich ein Ehepartner die Eheverfehlungen des anderen Partners nicht „auf Vorrat halten“ kann, um sie später zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt geltend zu machen. Bei zu spät begehrter Scheidung bleibt die Ehe daher bis auf Weiteres bestehen. Davon gibt es jedoch gewisse Ausnahmen. 

Eine Eheverfehlung des Partners muss als Scheidungsgrund, der zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, mittels Scheidungsklage geltend gemacht werden (sog. Verschuldensscheidung). Nach den jeweiligen Umständen trifft bei der Verschuldensscheidung einen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Der Ausspruch des Verschuldens hat entscheidende Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Dem schuldlosen oder minderschuldigen Partner gebührt nach der Scheidung unter Umständen nämlich ein Unterhaltsanspruch. 

Ab wann liegt ein Scheidungsgrund vor?

Das Gesetz gibt keine genauen Scheidungsgründe für Männer oder Frauen vor. Daher muss in einem jeden Einzelfall gesondert geprüft werden, ob eine schwere Eheverfehlung vorliegt, die zur Zerrüttung der Ehe geführt hat.

Aufgrund zahlreicher Entscheidungen gibt es jedoch mittlerweile einen Katalog über Scheidungsgründe. Folgende Beispiele gelten in Österreich als Scheidungsgründe: 

  • Ehebruch
  • Böswilliges Verlassen, grundloses Ausziehen aus der Ehewohnung
  • Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung, Rauswurf aus der Ehewohnung
  • Auszug aus dem Schlafzimmer oder Aussperren eines Ehepartners
  • Häusliche Gewalt und Misshandlungen
  • Vernachlässigung/Verweigerung der Unterhaltspflicht des Ehepartners oder Kindes
  • Manipulatives Verhalten gegenüber Kindern
  • Kindesvernachlässigung
  • Eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben
  • Vernachlässigung der Haushaltsführung
  • Lieblosigkeit und Feindseligkeit
  • Bordellbesuche
  • Rechthaberei oder notorisches Nörgeln
  • Peinliches Bloßstellen des Ehepartners
  • Religiöser und politischer Fanatismus
  • Grundlose Eifersucht
  • Gefährliche Drohungen
  • Beschimpfungen und Respektlosigkeit
  • Geisteskrankheit oder ein auf geistiger Störung beruhendes Verhalten (z.B. Eifersuchtswahn, Trunk- und Drogensucht oder Psychoneurose) 
  • eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit

Die Aufzählung ist nicht vollständig, sondern dient nur der Veranschaulichung von möglichen Scheidungsgründen. Bei der Beurteilung, ob eine schwere Eheverfehlung und ein alleiniges/überwiegendes Verschulden des Partners vorliegt, müssen immer sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. 


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Schimmel in der Wohnung – Anspruch auf Minderung der Miete?

Nach dem Gesetz liegt ein Grund zur Minderung des Mietzinses vor, wenn die Wohnung derart mangelhaft ist, dass der Mieter sie nicht wie vereinbart benutzen kann. Diese mangelnde Benutzbarkeit kann mehrere Ursachen haben.

Das Recht zur Mietzinsminderung besteht zum Beispiel, wenn in einem oder mehreren Zimmern die Heizkörper nicht mehr heizen, oder die Wasserversorgung ausfällt oder in der Wohnung ein erheblicher Schimmelbefall auftritt.

Wo kommt der Schimmel her?

Ob ein Anspruch auf Minderung der Miete bei Schimmelbefall in der Wohnung zusteht, ist davon abhängig, wer die Verantwortung für die Schimmelbildung trägt. Daher ist zunächst abzuklären, ob die Ursache in der Verantwortung des Vermieters (Baumängel) oder des Mieters (falschem Lüften) liegt. Laut dem OGH sollte bei normalen Wohnverhalten ein bis drei Mal pro Tag gelüftet werden (vgl. OGH 1 Ob 55/21a). 

Wenn Schimmel an einer Wand ersichtlich wird, kann sich dieser recht schnell ausbreiten und muss schnellstmöglich dem Vermieter gemeldet werden. Für den Fall, dass die Verantwortung im Bereich des Vermieters liegt, sollte der Mieter zunächst Beweise sammeln, wie etwa Fotos anfertigen und die Temperatur/Luftfeuchtigkeit in den Räumen messen und regelmäßig notieren. 

Minderung des Mietzinses

Ist der Schimmel nicht auf das Verhalten des Mieters, sondern etwa den allgemeinen Zustand des Gebäudes zurückzuführen, so kann der Mieter eine Mietzinsminderung begehren. Der Mietzinsminderungsanspruch kann unter Umständen auch rückwirkend geltend gemacht werden. 

Das Recht auf Minderung des Mietzinses steht während der Dauer der Beeinträchtigung zu. Ab dem Zeitpunkt der Beseitigung oder des Wegfalls der Beeinträchtigung hat der Mieter keinen Anspruch mehr auf eine Mietzinsminderung. Das Gesetz regelt das Ausmaß des Minderungsanspruches nicht. Die Höhe ist stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei wird unter anderem auf die Intensität der Beeinträchtigung abgestellt. 

Gut zu wissen

Der Mieter sollte den Vermieter unmittelbar nach dem Auftreten von Schimmel oder einer sonstigen Beeinträchtigung in der Wohnung kontaktieren und zur Beseitigung oder Reparatur auffordern.

Dem Gesetz zufolge wäre es zwar möglich, ab dem Zeitpunkt der Beeinträchtigung einen Teil des Mietzinses als Minderung einzubehalten. Das ist aber nicht ratsam, weil man sich so dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage des Vermieters aussetzen könnte.

Daher sollte der Mietzins ab dem Auftreten der Beeinträchtigung weiterhin in voller Höhe aber ausdrücklich unter Vorbehalt bezahlt werden. Der Mieter kann die Rückzahlung eines Teils des Mietzinses sodann – wenn notwendig – gerichtlich gegenüber dem Vermieter geltend machen.  

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Flugchaos – Ansprüche von frustrierten Fluggästen

Die Urlaubsfreude kann einem bei Verspätungen und langen Wartzeiten am Flughaften schnell vergehen. Immer öfter werden Flüge auch gestrichen. Diese Unannehmlichkeiten müssen von Reisenden nicht immer ohne Weiteres hingenommen werden.  

Fluggastrechte-VO 261/2004/EG

Die Fluggastrechte-VO 261/2004/EG regelt die Rechte und Ansprüche eines Fluggastes im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung.

Frustrierte Fluggäste haben einen Ausgleichsanspruch. Dieser beträgt pauschal und gestaffelt nach Flugdistanz zwischen € 250,00 und € 600,00 und soll als Ausgleich für entstandene Unannehmlichkeiten dienen. Für den Fall der Nichtbeförderung steht der Ausgleichsanspruch jedenfalls zu.

Voraussetzungen für einen Anspruch

Bei der Annullierung und Verspätung von Flügen müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Der Anspruch besteht bei der Annullierung eines Fluges etwa nur dann, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit nicht bekannt gibt und keinen adäquaten Ersatzflug anbietet.

Eine Verspätung führt nur dann zu einem Ausgleichsanspruch, wenn sie mindestens drei Stunden dauert. Bei Vorliegen von „außergewöhnlichen Umständen“ – wie etwa Streiks – kann der Ausgleichsanspruch bei Annullierung und Verspätung auch entfallen.

Neben dem Ausgleichsanspruch können unter gewissen Umständen auch weitere Ansprüche – wie etwa die Erstattung des Ticketpreises oder ein Anspruch auf Ersatzbeförderung – zustehen. „Gestrandeten“ Fluggästen stehen außerdem gewisse Betreuungsleistungen zu. Den Fluggast trifft eine Schadenminderungspflicht.

Eigenrisiko/Pflicht des Fluggastes

Bei versäumten Flügen kommt es primär auf die Eigenverantwortung des Fluggastes an.  Reisende haben das Verspätungsrisiko selbst zu tragen, wenn sie keinen ausreichenden „Zeitpuffer“ einkalkulieren.

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Immer Ärger mit RSb-Briefen 

Persönliche Zustellung & Hinterlegung bei der Post

Rückscheinbriefe (RSb-Briefe) müssen dem Adressaten persönlich zugestellt werden. Ist das nicht möglich, hat der Zusteller den Brief beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Der Empfänger muss über die Hinterlegung schriftlich mit einer Hinterlegungsanzeige verständigt werden.

Laut dem Zustellgesetz muss der Zusteller diese Hinterlegungsanzeige in die am Wohnort des Empfängers vorhandene Ablagemöglichkeit für Postsendungen (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einlegen oder an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anbringen. Entspricht die Form der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung des Briefes ohne Wirkung. Das bedeutet, dass dem Empfänger der Brief nie wirksam zugestellt worden ist und etwaige Fristen nicht zu laufen beginnen. 

Unwirksame Zustellung/Folgen & Ansprüche

Der Verwaltungsgerichtshof traf bereits mehrere Entscheidungen im Zusammenhang mit Hinterlegungsanzeigen. Dabei erkannte er beispielsweise, dass eine Hinterlegung unwirksam ist, wenn der Zusteller die Hinterlegungsanzeige einfach unter die restliche Post steckt und vor der Eingangstüre des Empfängers ablegt. Weiters ist eine Hinterlegung auch dann unwirksam, wenn der Zusteller die Hinterlegungsanzeige einfach unter dem Fußabstreifer platziert.

Da die Zustellung durch Hinterlegung in den geschilderten Fällen nicht wirksam erfolgte, sind für den Empfänger keine Säumnisfolgen aufgrund der Versäumung einer Frist eingetreten.

Eine unwirksame Zustellung „heilt“ und gilt ab dem Zeitpunkt als wirksam, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Erlangt der Empfänger trotz wirksamer Zustellung unverschuldet keine Kenntnis vom Inhalt des Briefes, kann er sich gegen unerwünschte Rechtsfolgen – wie etwa dem Ablauf einer Frist – mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wehr setzen.

Bei nicht wirksamer Zustellung kann ein Antrag auf gesetzesmäßige Zustellung gestellt werden. 

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