Viele Gemeinden heben mittlerweile eine jährlich zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe oder Wohnungsleerstandsabgabe ein.
ÜBERBLICK und AUSNAHMEN / BEFREIUNGEN
Die Abgabepflichtigen werden aufgefordert, diese Abgabe zu berechnen und einzuzahlen – es ist eine sogenannte Selbstberechnungsabgabe.
Meist wird nicht darauf hingewiesen, dass man allenfalls eine Ausnahme geltend machen kann und von der Zahlung dieser Abgabe befreit ist!
Es zahlt sich daher oft aus, vor der Einzahlung überprüfen zu lassen, ob man tatsächlich zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet ist oder aufgrund einer der im Gesetz angeführten Ausnahmegründe davon befreit ist.
Diese Abgaben werden von den Gemeinden aufgrund von Landesgesetzen eingehoben und sind zu bezahlen für Zweitwohnsitze (Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden) sowie für Wohnungen, an denen mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz) vorliegt.
Abgabepflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer einer Wohnung, im Falle einer Vermietung geht die Pflicht zur Zahlung auf die Mieter über.
Das Gesetz nennt einige Ausnahmen von der Abgabepflicht …..
….. von der Zweitwohnsitzabgabe ausgenommen sind Wohnungen, die:
1. beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken (auch Studium und Lehre) oder als Unterkunft während dem Präsenz- oder Zivildienst dienen;
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (zB der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen) dienen;
3. von Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
….. von der Wohnungsleerstandsabgabe ausgenommen sind:
1. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;
2. Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;
3. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
4. betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
5. Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen;
6. Wohnungen, die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendete werden;
7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;
8. Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;
9. Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;
10. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.
Ob man zur Zahlung dieser Abgaben verpflichtet ist, ist im Einzelfall zu überprüfen – wir erledigen dies gerne für Sie und klären ab, ob Sie einen Ausnahmetatbestand geltend machen können!
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Gerne beraten wir Sie und prüfen Ihre Ansprüche.
(Bitte geben Sie bei Kontaktaufnahme oder Terminvereinbarungen an: „Abgaben-Überprüfung“).
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